Satzung des e.V. „GreenBuzz Berlin“
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „GreenBuzz Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”
1.2 Sitz des Vereins ist Berlin.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
2.1 GreenBuzz Berlin e.V. ist ein Verein zur Förderung des Nachhaltigkeitsgedankens auf regionaler und internationaler Ebene durch Forschung, Bildung und Vernetzung. Zu diesem Zweck ist der Verein bestrebt, Akteure aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft zu informieren, online und offline zu Vernetzen und Synergieeffekte zu erzeugen.
- Der Bildungsauftrag des Vereins besteht darin, die Zivilgesellschaft und Unternehmen über Nachhaltigkeit und nachhaltige Projekte zu informieren, Empfehlungen für nachhaltige Handlungen und Entwicklung zu formulieren und Möglichkeiten für deren Umsetzung zu schaffen. Mit der Vermittlung nachhaltiger Werte wird der „Erziehung und Volksbildung“ nach § 52 Abs. 2 S.1 AO Rechnung getragen.
- Der Forschungsauftrag des Vereins besteht darin, Werkzeuge, Methoden und Umgebungen im Themengebiet der Nachhaltigkeit zu erarbeiten. Erzielte Forschungsergebnisse werden zeitnah publiziert und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auf diese Weise wird dem Anspruch der “Förderung von Wissenschaft und Forschung” im Sinne des § 52 Abs. 2 S.1 AO Rechnung getragen.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Durchführung von Forschungsarbeiten im Bereich Nachhaltigkeit und Werkzeuge, Methoden und Umgebungen zur Bildung nachhaltiger Communities;
- Zeitnahe Verbreitung der Ergebnisse und Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise im Sinne der Allgemein- und Fortbildung z.B. durch Veröffentlichungen, Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen, Workshops und Publikationen von Mitgliedern und Experten;
- Initiierung und Koordination einer lokalen Community in und um Berlin und Unterhaltung einer Webseite und verschiedener Social Media Kanäle, zur Verbreitung relevanter und eigener Forschungsarbeiten auch über das lokale Umfeld hinaus;
Das Aktivitätsspektrum zur Erfüllung des Vereinszwecks kann jederzeit erweitert oder reduziert werden.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind in Ausführung ihres Amtes ehrenamtlich für den Verein tätig.
3 Geldmittel
Der Verein erfüllt seinen Haushalt durch freiwillige Spenden und Mitgliederbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und bereit sind, die in §2 genannten Vereinsziele zu unterstützen.
4.2 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern mit Stimmrecht und Passivmitgliedern ohne Stimmrecht.
Aktivmitglieder zeichnen sich durch die aktive inhaltliche Mitarbeit im Verein aus, sowie durch die regelmässige Anwesenheit an GreenBuzz Berlin Veranstaltungen und die Teilnahme am Vereinsleben.
4.3 Aufnahmegesuche neuer Aktivmitglieder und Passivmitglieder sind an den Vorstand zu richten. Diese sind formlos gültig. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen eine Mitgliedschaft verwehren oder den Ausschluss verfügen.
4.4 Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt, der mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch Ausschluss, gemäß §4, Absatz 4.3
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es nach schriftlicher Aufforderung an die zuletzt bekannte Adresse kein fortlaufendes Interesse an der Mitgliedschaft bekundet.
5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
6 Mitgliederversammlung
6.1 Einmal im Kalenderjahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die dafür erforderliche schriftliche Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet und hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Geschäftsbericht
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
6.3 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
6.4 Mitgliederversammlungen im Sinne der vorgenannten Absätze 6.1 und 6.3 sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, so wird mit der Frist des §6, Absatz 6.1 erneut eingeladen. Die dann einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und zwar unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Aktivmitglieder. Ein aktives Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes aktives Vereinsmitglied, unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht, vertreten lassen. Die Vollmacht ist dem Protokoll beizufügen.
6.5 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.6 Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschrieben ist.
7 Vorstand
7.1 Der Vorstand vertritt den Verein Sinne von §26 BGB. Er besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Vereinsmitgliedern. Der Vorstand hat eine/einen Vorsitzende/n und mindestens einen/ eine Stellvertreter/in. Der/Die Vorsitzende oder ein/e Stellverteter/in und jeweils ein anderes Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
7.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
7.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und tagt in der Regel monatlich. Er fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit.
7.4 Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandmitgliedes einzelne Vorstandmitglieder oder den gesamten Vorstand mit 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen.
7.5 Der Vorstand kann Angestellten und Mitarbeitern Handlungsvollmacht erteilen.
7.6 Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten eine Vergütung erhalten. Die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder richten sich nach einem zwischen Verein und dem jeweiligen Vorstandsmitglied abzuschließenden Vertrag. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.
7.7 Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
8.1 Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
8.2 Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die vom Registeramt oder anderen Behörden verlangt werden, kann der Vorstand allein durchführen. Die Mitglieder sind hierüber bei der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
8.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuergegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstige Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung für die Forschung bzw. Erziehung und Volksbildung.
9 Haftung
9.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
9.2 Weder bestehende noch ehemalige Mitglieder haben Anspruch auf das Vereinsvermögen.